• Nun sind auch die Fachlichen Weisungen für die ganzheitliche Betreuungvon Langzeitarbeitslosen
    gültig ab 01.07.23 herausgekommen. Bitte laden Sie sich die folgende Datei herunter: Fachliche Weisung § 16k SGB II
  • Die DAkkS hat gestern die Fachkundigen Stellen über zukünftige Änderungen informiert, die Auswirkungen auf die Zulassungsdauer von abschlussorientierten Maßnahmen haben werden.
  • Nachtrag: zwischenzeitlich wurde hierzu ein neuer Umsetzungshinweis § 16k (01/2023) an die Fachkundigen Stellen herausgegeben, ebenfalls gültig ab Zulassung 01.07.23. Hier wird betont, dass die Maßnahmezulassung nur als Einzelbetreuung und in Präsenz erfolgen kann. In Ausnahmefällen kann die Betreuung auch in mündlicher digitaler Form erfolgen. Dazu muß es sich jedoch um ein kurzfristiges, dringliches und unaufschiebbares Anliegen handeln.
    In der Realität erscheinen diese letzten Kriterien unrealistisch einzuhalten, angesichts der momentanen Wartezeiten bei der Zulassung von mehr als 6 Wochen!
  • Diese Information erfolgte nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit. Mit dem Bürgergeldgesetz hat der Gesetzgeber einige Änderungen im Bereich der Aktiven Arbeitsförderung auf den Weg gebracht. So wird beispielsweise mit Wirkung vom 01.07.2023 der § 16 k SGB II eingeführt, der eine ganzheitliche Betreuung der Anspruchsberechtigten vorsieht.
    Als Durchführungsform ist unter anderem auch das Gutscheinverfahren mit erforderlicher Maßnahmezulassung vorgesehen.
    Weiterhin wird das sogenannte „Verkürzungsgebot“ bei abschlussorientierter Weiterbildung ab 01.07.2023 flexibilisiert, sodass unter bestimmten Voraussetzungen die volle Ausbildungsdauer förderfähig sein wird. Auch hier bedarf es einer Maßnahmezulassung für entsprechende Weiterbildungsangebote.