Was ist AZAV?

Die AZAV leitet sich aus den §§ 176-181 (des neuen SGB III) ab. Die endgültige Fassung finden Sie hier:

 

Die AZAV wird vom sog. Beirat (vormals Anerkennungsbeirat) sukzessive mit konkreten bzw. aktualisierten Regelungen versehen.
Auf dieser Website stellen wir Ihnen laufend die aktuellen Änderungen und Festlegungen vor.

Besondere Themen finden Sie auch in den Bildungsnews.

Trägerzertifizierungen:

Grundsätzlich unterliegen ab 01.04.12 alle Träger einer Trägerzertifizierung durch eine Fachkundige Stelle, wenn Sie Maßnahmen anbieten möchten die über “Gutscheine” abgerechnet werden. Ausgenommen sind jedoch Arbeitgeber, die oder bei denen Maßnahmen durchgeführt werden, sowie Arbeitsvermittler, die bis zum 31.12.12 lediglich einen Gewerbeschein vorlegen mußten. Ab 01.01.2013 unterliegen auch Arbeitsvermittler der Trägerzulassung.

Maßnahmezertifizierungen:

Eine Zulassung von Maßnahmen ist lediglich in den Bereichen FbW (Bildungsgutschein) sowie Aktivierung und berufliche Eingliederung (AVGS) seit 01.04.2012 notwendig. In allen anderen Fachbereichen werden die Maßnahmen weiterhin durch Vergabeverfahren an die Träger ausgeschrieben.

Neu sind die Fachbereiche 1-6 (§ 5 AZAV), in welche diese Maßnahmen eingeteilt wurden. Weil es hier besonders bei Maßnahmen der Aktivierung und berufliche Eingliederung immer wieder zu Unsicherheiten kommt, finden Sie hier Informationen zu den Maßnahmezulassungen.

Reha-Träger (WfbM):

Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sind beispielsweise Bildungswerke, Berufsförderungswerke sowie vergleichbare Einrichtungen. Ihre Arbeit ist im § 35 SGB IX geregelt. Daneben können als Träger (i. S. d. §§ 176, 21 SGB III neu) auch die Integrationsfachdienste (§ 109 SGB IX) sowie die Werkstätten für behinderte Menschen (§ 136 SGB IX) WfbM auftreten.

Reha-Maßnahmen:

Reha-Spezifische Maßnahmen bzw. Maßnahmen in besonderen Reha-Einrichtungen sind solche, die auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichtet sind (s. § 117 Abs.1 Nr.1b SGB III neu). Dies können beispielsweise Maßnahmen der Berufsvorbereitung oder der Aus- und Weiterbildung sein. Diese Maßnahmen werden über die Vergabe ausgeschrieben und sind deshalb nicht nach AZAV zuzulassen.

Die Organisation und Administration dieser Maßnahmen erfolgt über die em@w-Schnittstelle, welche Bestandteil einiger Software-Pakete von bestimmten zertifizierten Anbietern ist. Die em@w-Schnittstelle sorgt für den Austausch von Maßnahme- und Teilnehmerinformationen zwischen Träger und Arbeitsagentur.

Maßnahmen und Träger ohne Zertifizierung:

für die folgenden Maßnahmen sind weder eine Träger- noch eine Maßnahmezulassung notwendig: Maßnahmen der Freien Förderung und Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG).

Nicht verkürzbare Maßnahmen (Altenpflege, Erzieher usw.):

Hier ist dringend (!) anzuraten die aktuelle Berichterstattung in den Medien zu verfolgen.  Für die nicht verkürzbaren Ausbildungen gilt: die Bundesagentur für Arbeit fördert ab sofort wieder die volle Ausbildungszeit! Nähere Hinweise auch zum neuen Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) finden Sie hier.

Durchschnittskostensätze:

Seit 2021 werden neue Durchschnittskostensätze (B-DKS) für “Gutscheinmaßnahmen” alle 2 Jahre veröffentlicht. Nähere Informationen sowie die gleichzeitige Neuklassifizierung der Berufsbilder, sollten Sie sich unbedingt ansehen.

Im Fall der Überschreitung dieser Kostensätze ist die Kostenzustimmung der BA einzuholen, im sog. Kostenzustimmungsverfahren. Bevor Sie daran denken, höhere Kostensätze zu kalkulieren, sollten Sie unbedingt Rücksprache mit uns halten!

Weitere Informationen werden auf unserer Website, auf Grund der aktuellen Lage, täglich hinzugefügt.