Die Bundesagentur für Arbeit informiert:

Bisher haben Arbeitslose das Arbeitgeberexemplar der AUB (Arbeitsunfähigkeitserklärung) bei der Agentur für Arbeit abzugeben. Seit dem 01.01.2023 gilt das neue Verfahren der eAUB (elektronische Arbeitsunfähigkeitserklärung).D.h. der Arbeitnehmer muß sich nur noch krankmelden. Arbeitgeber sind verpflichtet die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

  • Die Umstellung auf das neue Verfahren der eAUB (elektronische Arbeitsunfähigkeitserklärung) wird erst zum 01.01.2024 durch die BA erfolgen.
  • Für den Rechtskreis SGB II wird sich durch die Umstellung nichts ändern! Diese Personen sind auch zukünftig verpflichtet die AUB aktiv bei Ihrem Arzt einzufordern.
  • Für welche Arbeitslose im Rechtskreis SGB III sich etwas ändert, lesen Sie im beigefügten Informationsblatt der BA.

Informationsblatt der Agentur für Arbeit zur AUB Umstellung