Der Personenkreis, die Inhalte und die Frage bis wann geht eigentlich eine Förderung von Selbständigen werden hier beantwortet.

Grundsätzlich werden nur Gründungen gefördert und keine Bestandsselbständigen! Achten Sie auf die feinen Unterschiede, sogar hauptberuflich Selbständige werden gefördert aber nur, wenn Sie eine andere (also neue) Selbständigkeit aufnehmen wollen! Mit diesem Status sind sie wieder Gründer und haben die “alte” hauptberufliche Selbständigkeit aufgegeben!

Als zweites wichtig ist auch, dass Sie als Träger dafür verantwortlich sind festzustellen, ob ein Selbständiger dieses im Nebenberuf ist! Sie dürfen sich also nicht auf den Aktivierungsgutschein oder die Feststellung durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter verlassen!

Welcher Personenkreis kann gefördert werden?

Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende im Rahmen der Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Heranführung an eine selbständige Tätigkeit unterstützen. Hierzu zählen auch arbeitslos gemeldete Personen, die bereits einer selbstständigen Tätigkeit im Nebenerwerb (gem. § 138 SGB III unter 15 h/Woche) nachgehen.

Die Ausgabe eines AVGS für die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III ist im Rechtskreis SGB II auch dann möglich, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte (eLb) bereits eine (haupterwerbsmäßige) selbständige Tätigkeit ausübt. Es muss sich bei der neu zu fördernden Selbständigkeit dann aber um eine Andere handeln als bisher. Eine Förderung dieser bereits bestehenden Selbständigkeit ist im Rahmen des § 45 SGB III ausgeschlossen (vgl. Fachliche Weisungen MAT, Rechtskreis SGB II, Teil B – Kap. 1.1).

Welche Inhalte von Maßnahmen gem. § 45 Abs. 1 Nr. 4 SGB III können zugelassen bzw. gefördert werden?

Das Ziel der Maßnahme muss sein, dass die Teilnehmenden

  • an eine spätere selbständige Tätigkeit im Haupterwerb herangeführt werden.
  • Damit können auch Inhalte zur Optimierung von bestehenden Selbständigkeiten im Nebenerwerb Bestandteil der Maßnahme sein.
  • Die Optimierung von bestehenden selbständigen Tätigkeiten, die bereits im Haupterwerb tätig sind, ist dagegen nicht möglich.

Die Konzeptionierung der Inhalte hat größtmögliche Flexibilität in der Ausgestaltung, solange diese auf die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Haupterwerb vorbereiten. Die Beratung, Stabilisierung, Kenntnisvermittlung oder inhaltliche Begleitung etc. von Teilnehmern, die bereits im Haupterwerb (> 15 Stunden/ Woche) selbstständig sind, können nicht Inhalte dieser Maßnahmen sein, da sie nicht der Vorbereitung auf eine Selbstständigkeit dienen.

Wie kann der Träger feststellen, ob eine Selbstständigkeit im Nebenerwerb bzw. Haupterwerb vorliegt?

Die Feststellung, ob eine Selbständigkeit im Neben- oder Haupterwerb vorliegt, obliegt neben dem Kostenträger auch dem Träger. Eine Überprüfung hat im Rahmen der Eignungsfeststellung durch den Träger zu erfolgen.

Müssen Coachings zur Heranführung an die Selbstständigkeit mit Aufnahme der (haupterwerbsmäßigen) Selbstständigkeit abgeschlossen sein oder ist eine Förderung bei Überschneidung von Gründungscoaching und Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit möglich?

Die Bewilligung der Teilnahme ist im Rechtskreis SGB III mit dem Wegfall der Arbeitslosigkeit (z.B. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer (neuen) hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit) aufzuheben (vgl. Fachliche Weisungen MAT, Rechtskreis SGB III, Kap. V.45.07).

Für den Erhalt oder die Neuausrichtung einer bereits bestehenden Selbständigkeit stehen im Rechtskreis SGB II Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c Abs. 2 SGB II über das Vergabeverfahren zur Verfügung. Hier sind also keine Maßnahmen zuzulassen.