Die DAkkS informiert über die Vorgehensweise bei AVGS die den Zielen 1 und 2 zugeordnet sind.
Im Kern geht es darum, dass der alte § 45 (Abs.1) Nr.2 in 2021 mit Nr.1 zusammengelegt wird.

 

Ab dem 01.01.2021 ist eine Zusammenlegung der Förderziele gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III vorgesehen.

Zu diesem Sachverhalt erhalten Sie heute entsprechende Informationen mit Bitte um Beachtung.

Durch Rechtsänderung werden zum 01.01.2021 die bisherigen Maßnahmeziele „1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt“ und „2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“ zusammengelegt. Das hieraus resultierende neue Maßnahmeziel lautet ab 01.01.2021 „1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“.

Das bisherige Maßnahmeziel „2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“ entfällt und geht im neuen Maßnahmeziel „1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“ auf.

Ab 01.01.2021 werden die Vermittlungs- bzw. Integrationsfachkräfte keine Gutscheine nach der Nr. 2 mehr aushändigen und neue Maßnahmezulassungen nach der Nr. 2 sind nicht mehr möglich. Das ist für laufenden Maßnahmen nach der Nr. 2 jedoch unproblematisch, da für diese Maßnahmen Gutscheine nach der Nr. 1 (neu) ausgehändigt werden.

Konkret verhält es sich wie folgt:

  • Gutscheine nach Nummer 1 (alt; ausgestellt vor dem 01.01.2021) können ab dem 01.01.2021 sowohl
    • in Maßnahmen nach Nummer 1 (alt; zugelassen vor dem 01.01.2021) sowie
    • Nummer 1 (neu; zugelassen nach dem 31.12.2020) eingelöst werden.
  • Gutscheine nach Nummer 1 (neu, ausgestellt nach dem 31.12.2020) können ab dem 01.01.2021 sowohl
    • in Maßnahmen nach Nummer 1 (alt; zugelassen vor dem 01.01.2021) sowie
    • in Maßnahmen nach Nummer 1 (neu; zugelassen nach dem 31.12.2020) als auch
    • in bereits zugelassene Maßnahmen nach Nummer 2 eingelöst werden.
  • Gutscheine nach Nummer 2 bleiben bis zum angegebenen Datum weiter gültig und können ab dem 01.01.2021
    • in zugelassene Maßnahmen nach der Nummer 2 oder
    • in zugelassene Maßnahmen nach Nummer 1 (neu) eingelöst werden.

Die AVGS-Maßnahmesuche wird voraussichtlich ab dem 04.01.2021 auf die neuen Maßnahmeziele umgestellt.