In den von der Bundesagentur veröffentlichten FAQ für Maßnahmeräger wird folgendes mitgeteilt:

 

Frage:

Gilt die bundesweite 3-G-Regelung gemäß § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Teilnehmende an Maßnahmen von Trägern von Arbeitsmarktdienstleistungen?

Antwort:

Nein. Die 3G-Regelungen im Infektionsschutzgesetz sind grundsätzlich nicht analog auf Maßnahmeteilnehmende anzuwenden. Diese sind im Regelfall keine Beschäftigten im Sinne des § 28b IfSG, da sie von wenigen Ausnahmen abgesehen nicht unter die Definition des § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) fallen. Für die Umsetzung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen durch die Maßnahmeträger gelten daher grundsätzlich die jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben zum Infektionsschutz (zum Beispiel 2G bzw. 3G, 2G+).

Ausnahmen sind „die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG) sowie die in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 ArbSchG). Für die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ist die Geltung des Arbeitsschutzgesetzes in § 52 Satz 3 SGB IX geregelt.

Die Regelungen des § 28b IfSG finden damit auch für geförderte Berufsausbildungen, bei welchen die Teilnehmenden einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben (zum Beispiel außerbetriebliche Berufsausbildung), sowie für betriebliche Einzelumschulungen Anwendung.