In den von der Bundesagentur veröffentlichten FAQ für Maßnahmeräger wird folgendes mitgeteilt:

 

Frage:

Wie werden Präsenzmaßnahmen vergütet, wenn die Teilnahme auf Grund der bundes- bzw. landesrechtlichen Zugangsvoraussetzungen nicht möglich ist (keine Impfung oder Testung bzw. Verweigerung der Auskunft über den Status)?

Antwort:

Bei laufenden Präsenzmaßnahmen muss die Teilnahme dieser Personen beendet oder unterbrochen werden. Eine Unterbrechung kann im Einzelfall in Erwägung gezogen werden, wenn eine zeitnahe Wiederaufnahme in absehbarer Zeit zu erwarten ist (bspw.
durch Nachholung der Impfung oder absehbare Änderung der bundes- oder landesrechtlichen Vorgaben) und der Maßnahmeerfolg trotz der Unterbrechung noch erreicht werden kann. Die Entscheidung trifft die zuständige Agentur für Arbeit bzw. die gemeinsame Einrichtung.

Es dürfen keine Neueintritte in Maßnahmen erfolgen, die in Präsenz durchgeführt werden, so lange die Kundin bzw. der Kunde die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt. Dies gilt auch für Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II. Bei einer Beendigung der Teilnahme an Vergabemaßnahmen gelten die jeweiligen vertraglichen Regelungen zur Vergütung und ggf. Nachbesetzung. Die Entscheidung über die Nachbesetzung von Vergabemaßnahmen trifft die Agentur für Arbeit bzw. die gemeinsame Einrichtung.

Bei preisverhandelten Maßnahmen sowie Gutscheinmaßnahmen gelten die jeweiligen Regelungen zur Vergütung bei Abbruch der Teilnahme an der Maßnahme.