Erste Hilfe Ausbildung: Sofern es sich um eine Ausbildung in Erster Hilfe analog § 19 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung handelt, kann diese Ausbildung als eine FbW-Maßnahme i.S. des § 180 SGB III angesehen werden. Eine derartige Ausbildung ist auch in anderen beruflichen Bereichen eine Voraussetzung bzw. ein verwertbarer Bestandteil der beruflichen Tätigkeit. Eine Zulassung als eigenständiges Modul ist möglich. Den Bundesdurchschnittskostensatz finden sie in der (B-DKS)-Tabelle für FbW-Maßnahmen.