Aktivierung und berufliche Eingliederung

Die Zulassung von Maßnahmen nach AZAV erfordert inzwischen von allen Beteiligten umfangreiches Wissen.

Viele Besonderheiten aber auch nicht veröffentlichte Anforderungen und leider sehr viel Interpretationsspielraum führen dazu, dass Sie als Träger mehr Informationen benötigen um Ihre Maßnahmen erfolgreich zulassen zu können.

Was geht und was geht nicht?

  • Im Bereich FbW (berufl. Weiterbildung) herrscht überwiegend Klarheit und sind auch die Anforderungen der Bundesagentur für Arbeit gut dokumentiert.
  • Im Bereich Aktivierung und berufliche Eingliederung sieht es hingegen anders aus!
  • In Ausschreibungen sind unten stehende Vorgaben nicht unbedingt einzuhalten!

§ 45 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1-5 entspricht dem Fachbereich 1 der AZAV

Aktivierung und berufliche Eingliederung hier werden Maßnahmen zugelassen, die nach:

  • Nr. 1 – den Teilnehmer an den Arbeitsmarkt heranführen und ab 01.01.21 auch: und Vermittlungshemmnisse feststellen, verringern bzw. beseitigen,
  • Nr. 2 – entfällt, wird mit Nr. 1 zusammengeführt ab 01.01.21. Bis 31.12.20: Vermittlungshemmnisse feststellen, verringern bzw. beseitigen
  • Nr. 3 – (Vermitteln in eine versicherungspflichtige Beschäftigung)*,
  • Nr. 4 – den Teilnehmer an eine Selbständigkeit heranführen oder
  • Nr. 5 – eine Beschäftigungsaufnahme stabilisieren (Teilnehmer aus dem SGB II und Rehabilitanden)

* Die ausschließlich entgeltliche Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung ist der Arbeitsvermittlung zugeordnet, hier werden keine Maßnahmen zugelassen siehe Private Arbeitsvermittlung.

Gestaltung – Struktur der Aktvierungsmaßnahmen

Die Maßnahmen können Sie wie folgt strukturieren:

  • Einzelmaßnahme/ Einzelcoaching,
  • Gruppenmaßnahme/ Gruppencoaching,
  • Maßnahmeteile beim Arbeitgeber (nach-oder parallel zur Maßnahme)
    Zur Verwendung der Begriffe Praktikum/ Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber/ betriebliche Lernphasen siehe ganz unten auf dieser Seite!
  • Die Maßnahmeinhalte sollten an mindestens 2 Tagen/ Woche vermittelt werden. Das bedeutet ein 1x-wöchentliches Coaching entspricht nicht diesen Anforderungen.
    Einige Jobcenter legen diese Vorgabe anders aus und „wünschen sich (!)“ auch eine nur 1x wöchentliche Durchführung. Lehnen Sie das ab!.
  • Die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft darf aufgrund ihrer Neutralitätspflicht und aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keine bestimmten Maßnahmeträger empfehlen.
    Eine Zuweisung ist nicht zulässig! Auch dieser Punkt wird von vielen Jobcentern anders gesehen!
  • Ausländerinnen und Ausländer, […] die eine gute Bleibeperspektive haben und aufgrund des § 61 Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können bis 31. Dezember 2019 (und weiter) eine Förderung nach § 45 SGB III erhalten.
    Zu den förderfähigen Personen mit Migrationshintergrund gehören Teilnehmer aus zZt. Syrien, Iran, Irak, Eritrea.
    >> weitere Info auf der Seite Asylbewerber/ Migranten

Inhalte von Aktivierungsmaßnahmen

Heranführen an den Arbeitsmarkt (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Nr.1)

  • Früher waren das eher Trainingsmaßnahmen zu den Themen Bewerbung, Arbeitsmarktorientierung und Selbsteinschätzung der eigenen Fähigkeiten (in Bezug auf die arbeitsmarktlichen Anforderungen).
    Das ist auch weiterhin Inhalt dieser Maßnahmen.
  • Teile dieser Maßnahmen können auch die Entwicklung von personenbezogene Fertigkeiten und Fähigkeiten (z.B. Gesundheitsthemen, die richtige Ernährung, Schuldnerberatung sowie die Begleitung zu Ämtern und Behörden beinhalten. Diese dürfen jedoch nicht Hauptbestandteil sein.

Feststellen, Verringern und Beseitigen von Vermittlungshemmnissen (gültig bis 31.12.20)

Ab 01.01.21: (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Nr.2) –  wird dieser Absatz mit Abs. 1 zusammengeführt!

  • Vermitteln Sie berufliche Kenntnisse oder versuchen Sie (berufliche) Vermittlungshemmnisse zu erkennen und zu beseitigen um den Teilnehmer bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.
  • Auch die Vermittlung berufsbezogener Sprachkenntnisse gehört in diesen Bereich, z. b. „Deutsch für Pflegeberufe“.

Beratung für Aktivierungsmaßnahmen!

Wenn Sie mehr zur Gestaltung und Zulassung von Aktivierungsmaßnahmen wissen möchten, wenden Sie sich gern an unser AZAV-Team info@azav.com.de

Verwendete Begrifflichkeiten nicht Praktikum!

Der Begriff „Praktikum“ sollte im Kontext mit Maßnahmen der Arbeitsförderung nicht genutzt werden. Für ein Praktikum ist im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLOG) ein Entgelt in Höhe des Mindestlohns zu zahlen.

Betriebliche Abschnitte in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAbE) begründen hingegen kein Beschäftigungsverhältnis. Ebenso wenig werden sie analog eines Praktikums durchgeführt.

Insbesondere in der Außenwirkung ist zu empfehlen, die einschlägigen Begriffsbezeichnungen anzuwenden, z. B. „Vereinbarung zur betrieblichen Erprobung“ statt „Praktikumsvertrag“.

Der Begriff „Praktikum“ kann ein falsches Rechtsverhältnis zwischen Teilnehmer und Betrieb suggerieren!