Die Fachlichen Weisungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 81 ff. SGB III vom 22.05.18

  • Anpassung an die Gesetzesänderungen aus 2016 (AWStG und 9. SGB II Änd.Gesetz).
  • Eine neue Version sollte es später nach Verabschiedung des Qualifizierungschancengesetzes und des 10. SGB II Änd.Gesetzes (Teilhabechancengesetz) geben.

Hier erhalten auch Träger Antworten auf die Frage: „Wer im SGB II wird mittels Bildungsgutschein durch wen und wie gefördert?“

Diese fachlichen Weisungen wiederholen im Grunde die Voraussetzungen für eine FbW (Förderung der beruflichen Weiterbildung), die parallel im SGB III ab § 81 ff. zu finden sind (siehe hierzu auch die Fachlichen Weisungen FbW unter Downloads).

Im Unterschied zum SGB III werden hier jedoch Teilnehmer aus dem Rechtskreis SGB II gefördert.

 

Intention

Wie bekannt ist, sinken zwar die Arbeitslosenzahlen, jedoch nimmt die Anzahl der Langzeitarbeitslosen kaum ab. Die Intention dieser und nachfolgender Gesetzesänderungen ist, Personen ohne Berufsabschluß verstärkt in jegliche Art von Ausbildung (betrieblich, schulisch, durch Weiterbildung oder Studium) zu bringen.

 

Ausbildung vs. Berufsausbildung durch Weiterbildung

Hier wird allerdings noch einmal ausgeführt dass Erstausbildung (meist von Jugendlichen) zum einen nicht über FbW, zum anderen aber doch unter bestimmten Bedingungen gefördert wird.

 

Zu den Inhalten:

interessant sind hier insbesondere die Abschnitte:

  • unter welchen Voraussetzungen Flüchtlinge gefördert werden.
  • Förderung von Grundkompetenzen (lesen, schreiben, rechen und IT).
  • Prämien als Anreiz für Berufsabschlüsse.
  • Förderung von nicht verkürzbaren Berufsausbildungen (z.B. Altenpflege, Erzieher).
  • Förderung der Weiterbildung von geringqualifizierten und älteren Arbeitnehmern (auch bekannt als „WeGebAU“)
  • Sozialpädagogische Betreuung bei beruflicher Weiterbildung.
  • Ausschlußkriterien für berufl. Weiterbildung (was wird nicht gefördert).
  • Nachholen des Hauptschulabschlusses (HSA) parallel mit fachpraktischem Unterricht.
  • Umschulugsbegleitende Hilfen (ubH) bei betrieblicher Einzelumschulung.
  • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§ 45 SGB III !).

Die Weisungen finden Sie unter nachfolgendem link, Stand 22.05.18