Gerade erreicht uns die Meldung der DAkkS dass die Gültigkeit von Äquivalenzbescheinigungen vorerst bis zum 31.03.2022 verlängert wird!

Die Beiratsempfehlung zum Umgang mit Äquivalenzbescheinigungen wird angepasst. Das Verfahren zum Umgang mit den Äquivalenzbescheinigungen wird aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation verlängert.

Es ergeben sich folgende Änderungen:

  • Die bestehenden Äquivalenzbescheinigungen werden automatisch bis zum 31.03.2022 verlängert, sofern der FKS keine Tatsachen bekannt sind, die dem widersprechen.
  • Ggf. neu auszustellende Äquivalenzbescheinigungen sind durch die FKS ebenfalls bis zum 31.03.2022 zu befristen.
  • Die entsprechende Empfehlung des Beirats gem. § 182 SGB III wird noch noch angepasst.

 

Das AZAV-Team geht davon aus, dass auch die Verlängerung bis zum 30.06.22 möglich sein wird.