Nicht berufsbezogene Inhalte in Maßnahmen (nur FbW-Maßnahmen): Sollen nicht berufsbezogene Inhalte in einer Maßnahme enthalten sein, müssen sie unbedingt notwendig bzw. unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des Bildungsziels sein.

Maßgebend für die Zuordnung zu den Bundesdurchschnittskostensätzen (B-DKS) sind nur die berufsbezogenen Inhalte. Nicht erlaubt sind z.B. Deutsch und Mathe. Dafür gibt es nun Maßnahmen für Grundkompetenzen. Für “Lernen lernen” oder Bewerbungstrainings können Aktivierungsmaßnahmen zugelassen werden. Diese Inhalte sind auch nicht in geringem Umfang erlaubt. Die Arbeitsagentur argumentiert, dass durch solchen Unterricht die Kosten für eine FbW-Maßnahme künstlich in die Höhe getrieben werden. Siehe hier besonders die Angaben auf der BA-Website zu § 180 SGB III.