Kostenzustimmung: Stundensätze für Maßnahmen (bis 30.09.20 nur aus dem Bereich FbW (berufl. Weiterbildung) dürfen im Ausnahmefall über dem festgelegten Bundesdurchschnittskostensatz (BDKS) liegen. Ab 01.10.20 kann die Fachkundige Stelle entscheiden, wenn Ihr Kostensatz bis zu 25% über dem BDKS liegt. Danach ist allerdings eine Kostenzustimmung durch die Arbeitsagentur (Kostenzustimmungsteam) erforderlich. Diese wird nur dann erteilt, wenn die Maßnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse verfolgt und damit in der Vergangenheit bereits hohe Integrationsquoten erreicht wurden oder diese zu erwarten sind oder wenn für die Maßnahme eine hohe technische- oder personelle Ausstattung erforderlich ist.

Abgesehen von einer nachvollziehbaren Kalkulation ist eine gute und stichhaltige Begründung notwendig. Für diese Maßnahmen gibt  es keine Referenzauswahl, d.h. diese Maßnahmen werden alle bei der Zulassung von der FKS geprüft.

In der Praxis werden nur wenige Kostenzustimmungsanträge von der BA akzeptiert, die Ablehnungsquote ist deswegen hoch, weil Ihre Dokumente und die Kalkulation z.B. schlecht vorbereitet ist oder die Argumente fehlen! Ansonsten liegt die Zustimmung bei rund 80%!

Sie sehen schon, es lohnt sich in eine gute Beratung zu investieren!

Interessierte Bildungsträger sollten den Rat ihrer Fachkundigen Stelle (FKS) einholen und unbedingt auf die Erfahrungen eines guten Beraters vertrauen!

Sollte Ihre Fachkundige Stelle die Einreichung Ihrer Maßnahmen zur Kostenzustimmung von vornherein ablehnen, sollten Sie uns anrufen!

Wir haben schon vielen Trägern erfolgreich zur Kostenzustimmung verholfen!

Weitere Informationen auf unserer Website zum Kostenzustimmungsverfahren.


Sie können die Präsentation zum Kostenzustimmungsverfahren hier unter Downloads lesen. Diese Präsentation ist zwar etwas veraltet, stimmt jedoch inhaltlich immer noch: